DERNEK TÜZÜĞÜ

Avrupa Denizlililer Derneği Kuruluş Tüzüğü

09 Ekm 2015

des "Avrupa Denizlililer Dernegi " e.V.

 

  • 1

Name und Sitz

(1)               Der Verein führt den Namen "Avrupa Denizlililer Dernegi“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

(2)               Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen.

(3)               Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2

Zweck des Vereins

(1)               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)               Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kultur, Brauchtum und Heimatkunde der Provinz Denizli sowie Koordination, Integration und Unterstützung des örtlichen Vereinslebens.

(3)               Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Förderung der Kommunikation, des Zusammenlebens und der Solidarität in Europa,
  2. Erhalt und Förderung der kulturellen und geistigen Identität und Tradition der in Europa lebenden Personen aus der Provinz Denizli (Türkei),
  3. Repräsentation der Mitglieder in der Öffentlichkeit und
  4. Förderung der Völkerverständigung.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 4

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 5

Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)               Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden.

 

(2)               Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3)               Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  • 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)               Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2)               Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3)               Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  • 8

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
  • 10

Mitgliederversammlung

(1)               Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2)               Einmal jährlich soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(3)               Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

(4)               Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5)               Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6)               Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7)               Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8)               Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Protokollführer.

(9)               Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(10)           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 11

Vorstand

(1)               Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2)               Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(3)               Die Mitglieder des Vorstands haften sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Vereinsmitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(4)               Der Vorstand kann jedem seiner ordentlichen Mitglieder für die Tätigkeit im Vereinsvorstand eine angemessene Vergütung, die die Anerkennung des Vereins als steuerlich gemeinnützig nicht gefährden darf, zubilligen. Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich insbesondere nach Art und Umfang der nachweislich erbrachten Tätigkeit im Vereinsvorstand, der üblichen Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit und den finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Von der Entscheidung über die Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit im Verein und über deren Höhe ist das begünstigte Vorstandsmitglied ausgeschlossen. Daneben haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit nachweislich entstandenen Auslagen und Aufwendungen, soweit diese angemessen sind; die Erstattung von Aufwendungen nach Maßgabe gesetzlicher Pauschalen, z.B. die Erstattung von Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw nach Maßgabe der Entfernungspauschale, ist zulässig.

  • 12

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

  • 13

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Bildung und Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Förderung und Pflege von Kultur.

 

 

Leverkusen, ………………………